Rechtsprechung
BVerwG, 21.12.2000 - 7 B 161.00 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anspruch auf eine vermögensrechtliche Rückübertragung von Grundstücken - Enteignung von Grundstücken durch unlautere Machenschaften bei Fehlen der Eigentümer an einem Enteignungsverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 20.07.2000 - 3 K 1615/96
- BVerwG, 21.12.2000 - 7 B 161.00
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 20.03.1997 - 7 C 23.96
Bestandskraft eines DDR-Verwaltungsakts (Enteignung)
Auszug aus BVerwG, 21.12.2000 - 7 B 161.00
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass die Enteignung von Grundstücken, deren Eigentümer in der Bundesrepublik Deutschland lebten, regelmäßig nicht schon deshalb auf einer unlauteren Machenschaft im Verständnis von § 1 Abs. 3 VermG beruhte, weil die Eigentümer am Enteignungsverfahren nicht beteiligt wurden (BVerwG, Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - BVerwGE 104, 186, 190; Urteil vom 28. April 1999 - 8 C 3.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 4). - BVerwG, 28.04.1999 - 8 C 3.98
Baulandgesetz, Enteignung nach dem - , Entschädigung, diskriminierende …
Auszug aus BVerwG, 21.12.2000 - 7 B 161.00
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass die Enteignung von Grundstücken, deren Eigentümer in der Bundesrepublik Deutschland lebten, regelmäßig nicht schon deshalb auf einer unlauteren Machenschaft im Verständnis von § 1 Abs. 3 VermG beruhte, weil die Eigentümer am Enteignungsverfahren nicht beteiligt wurden (BVerwG, Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - BVerwGE 104, 186, 190; Urteil vom 28. April 1999 - 8 C 3.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 4). - BVerwG, 24.03.1994 - 7 C 16.93
Aufbaugesetz - Enteignung - Baulandgesetz - Entschädigungslose Enteignung
Auszug aus BVerwG, 21.12.2000 - 7 B 161.00
Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, dass keine entschädigungslose Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG vorliegt, wenn zwar eine Entschädigung festgesetzt worden ist, die festgesetzte Entschädigung dem enteigneten Eigentümer aber tatsächlich nicht zugeflossen ist, weil die Entschädigung wegen staatlicher Verwaltung seines Vermögens nicht an ihn ausgezahlt, mit anderen Forderungen verrechnet oder sonst seiner Verfügungsgewalt vorenthalten worden ist (BVerwG, Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - BVerwGE 95, 284, 287).